Verletzung des Gebietsschutzes durch Direktgeschäfte über das Internet

Franchisevertrag / Handelsvertretervertrag

Ist in einem Franchisevertrag geregelt, dass dem Franchisenehmer ein Gebietsschutz zusteht, so ist es dem Franchisegeber verwehrt, das Direktgeschäft über das Internet zu betreiben.

Franchisevertrag mit Gebietsschutzklausel

In dem zu entscheidenden Fall war im Franchisevertrag eine Gebietsschutzklausel vereinbart. Der Franchisegeber räumte Kunden bundesweit die Möglichkeit ein, per Internet direkt zu bestellen. Das Kammergericht Berlin hatte in seiner Entscheidung vom 25.10.2002 – Az. 7 U 240/01 – die fristlose Kündigung des Franchisenehmers nach vorheriger Abmahnung als wirksam angesehen.
Möglichkeit der Bestellung ausreichend

Das Kammergericht Berlin führte in seiner Entscheidung aus, dass es unerheblich sei, ob die Internetseite bisher von Kunden aus dem Gebiet des Franchisenehmers genutzt werde, da nicht ausgeschlossen sei, dass auch Kunden aus dem geschützten Vertriebsgebiet des Franchisnehmers das Angebot nutzen. Der Franchisegeber hatte vorgetragen, dass es keine technische Möglichkeit gäbe, das Gebiet sperren zu lassen. Auch wolle er Kunden im fraglichen Gebiet beliefern.

Da das Wettbewerbsverbot vorbeugenden Charakter habe, sei es für das Kündigungsrecht ohne Bedeutung, ob der Verstoß zu einem konkreten Schaden geführt habe, so das Kammergericht Berlin. Allein die Eröffnung der Möglichkeit der Bestellung reiche aus, um eine Vertragsverletzung zu unterstellen.

Übertragung auf Handelsvertreterverträge

Erst wenn ausdrücklich das „Alleinvertretungsrecht“ im Vertrag vereinbart worden ist, ist es dem vertretenenen Unternehmen verwehrt, selbst oder durch Dritte im Vertragsgebiet tätig zu werden. In einem solchen Fall dürfe sich die obige Entscheidung übertragen lassen und ein Direktvertrieb über das Internet eine Vertragsverletzung darstellen.

Da es technisch nicht möglich ist, bestimmte Gebiete aus dem Internet herauszunehmen, bliebe dem vertretenen Unternehmen meines Erachtens nur die Möglichkeit, die Belieferung in das geschützte Gebiet ausdrücklich zu verneinen bzw. zwecks Bestellung auf den jeweiligen Vertreter zu verweisen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte allerdings ein Internetangbot, das bundesweit abrufbar ist, vorher mit dem Vertreter abgesprochen werden.

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