Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 88 HGB

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2003 – Az.: VIII ZR 284/01 – zur Frage der Verjährungsverkürzung Stellung genommen.

Nach § 88 HGB verjährten die Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden waren (nunmehr gilt die Regelverjährung gem. § 195 BGB). In dem vorliegenden Fall machte der Handelsvertreter und Kläger eine Karenzentschädigung gegen die Beklagte, das von Ihm vertretene Unternehmen, geltend.

§ 14 Abs. 1 des vorliegenden Vertrages bestimmte, dass alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis in 12 Monaten nach Fälligkeit verjähren. § 14 Abs. 2 des Vertrages bestimmte, dass nur die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung von Provisionen und Provisionsvorschüssen in 12 Monaten nach dem Zeitpunkt verjähren, in dem die Beklagte von den die Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Für alle anderen Ansprüche der Beklagten, wie z.B. Schadensersatzansprüche gegen den Kläger, verblieb es somit bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB.

Die Beklagte lehnte den Anspruch aus § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB mit der Begründung ab, der Anspruch sei gemäß § 14 Abs. 1 des Vertrages verjährt, da der Kläger die Klage zu spät erhoben habe. Der BGH kam jedoch in seiner Revisionsentscheidung zu dem Ergebnis, dass diese Regelung die Verjährungsfrist des § 88 HGB einseitig zu Lasten des Handelsvertreters verkürzt und deshalb unwirksam sei.

Die den Handelsvertreter einseitig belastende Vorschrift des § 14 Abs. 1 ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb unwirksam, weil sie dem in § 88 HGB für die Verjährung festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung der Ansprüche des Handelsvertreters und des Unternehmers widerspricht. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine individuell ausgehandelte Klausel im Vertrag handelt.

Hinweis: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Verjährungsverkürzung dann wirksam und beachtlich sein, wenn auf die Kenntnis des Entstehens des Anspruchs abgestellt wird und sich die Fälligkeit nicht lediglich nach Zeitablauf bemisst. Die Verjährungsverkürzung muss sich immer sowohl auf die Ansprüche des Unternehmers, als auch auf die des Handelsvertreters beziehen. Zu beachten ist, dass es in der Praxis zumeist der Handelsvertreter ist, der Ansprüche geltend macht.

[ zurück zur Übersicht ]