Aktivierung des Provisionsanspruches beim bilanzierenden Handelsvertreter

Für den bilanzierenden Handelsvertreter stellt sich die Frage, wann er seine Provisionsansprüche zu aktivieren hat, bereits nach Vertragsschluss oder erst bei Ausführung des vermittelten Geschäfts. Gerade bei Geschäften, bei denen eine lange Zeit zwischen Abschluss und Ausführung liegt, kann diese Frage von entscheidender Bedeutung sein.
Aktivierung nach Ausführung des Geschäfts

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.05.19967 – Az. I 111/64 – ist ein Provisionsanspruch grundsätzlich erst zu aktivieren, wenn das Geschäft ausgeführt worden ist. Der Bundesfinanzhof begründet seine Auffassung damit, dass der Provisionsanspruch nur aufschiebend bedingt sei und erst durch die Ausführung Geschäfts entstehe. Auf die tatsächlichen Risiken für den Handelsvertreter komme es dabei nicht an.

Der Provisionsanspruch entsteht erst bei Ausführung des Geschäfts, da erst zu diesem Zeitpunkt die genaue Provisionshöhe feststeht. Der Provisionsanspruch ist somit zwischen Abschluss des Geschäfts und der Ausführung aufschiebend bedingt. Er wird dann zu einem unbedingten Provisionsanspruch, wenn das Geschäft ausgeführt wird (vgl. Baumach/Hopt, HGB, zu § 87a HGB, Rdn. 2).

Der Begriff „ausgeführt“ in § 87 HGB bedeutet, dass das vertretende Unternehmen die vertraglich geschuldete Leistung erbringt (vgl. Baumach/Hopt, HGB, zu § 87a HGB); also die verkaufte Ware geliefert wird.
Entscheidend: Regelung im Vertrag

Ist jedoch mit dem zu vertretenden Unternehmen vereinbart, dass der Provisionsanspruch ohne Rücksicht auf die Ausführung des Geschäfts entstehen soll, so ist der Provisionsanspruch, laut Bundesfinanzhof, sofort nach Auftragserteilung zu aktivieren. Es kommt somit ganz entscheidend auf den Inhalt des Handelsvertretervertrages an.

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