Sowohl der heimliche, als auch der offene Wettbewerb eines Handelsvertreters stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar
Der Bundesgerichtshof hat in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden, dass nicht nur der heimliche, sondern auch der offene Wettbewerb eines Handelsvertreters den Unternehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtige, sobald ein Konkurrenzverbot vereinbart worden sei (BGH, Urt. V. 26.05.1999, Az. VIII ZR 123/98).
Vertragsmäßiges Konkurrenzverbot
Der Beklagte, ein Handelsvertreter, vermittelte dem Kläger Kfz – Mietverträge. In dem zugrundeliegenden Handelsvertretervertrag wurde dem Beklagten zum einen untersagt, Wettbewerb zu betreiben, zum anderen wurde dem Beklagten erlaubt, dem Unternehmer bekannte, anderweitige Tätigkeiten auszuüben.
Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung betrieb der beklagte Handelsvertreter einen Autohandel und eine Fahrzeugvermietung. Ob diese Umstände dem klagenden Unternehmen bekannt waren, ist Gegenstand des Rechtsstreit gewesen. Das klagende Unternehmen trug vor, dass es erst durch „Testkäufe“ auf den Wettbewerb des beklagten Handelsvertreters aufmerksam wurde, wohingegen der Beklagte vortrug, der Wettbewerb sei schon vor Vertragsunterzeichnung offen betrieben worden.
Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung
Der Bundesgerichtshof führte diesbezüglich aus, dass aufgrund des zugrundeliegenden Vertrags jegliche Konkurrenz, selbst offener Wettbewerb, zu unterbleiben habe. Der Verstoß berechtige den Unternehmer dementsprechend zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 89a HGB. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich immer betont, dass der heimliche Wettbewerb eines Handelsvertreters zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Nunmehr dehnt der Bundesgerichtshof die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung auch auf den unverschleierten Wettbewerb aus, sobald ein Konkurrenzverbot vorliegt.
Abmahnung bei erheblichen Vertrauensverstoß nicht erforderlich
Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung so weit zu sagen, dass aufgrund unverschleierten Wettbewerbs eine Mahnung entbehrlich sei, da die Vertrauensgrundlage gänzlich zerstört sei. Wäre dem Beklagten bei Vertragsschluss zugesichert worden, er dürfe weiterhin eigene Fahrzeuge vermieten, hätte das Vertragsverhältnis nicht ohne fruchtlose Mahnung beendet werden dürfen.
Grundsätzlich sollte jedoch nach wie vor bei einem vom Unternehmen vorgeworfenen Vertrauensverlust auf eine Abmahnung bestanden werden, da es dem Bundesgerichtshof auch in dieser Entscheidung nicht gelungen ist, verbindliche Aussagen über die Notwendigkeit einer Abmahnung zu treffen.
Aktivitäten vertraglich dokumentieren
Es empfiehlt sich, bei der Vereinbarung eines Konkurrenzverbots, dass sämtliche relevanten Aktivitäten des Handelsvertreters vertraglich festgehalten werden, damit vom vertretenen Unternehmen nicht im Nachhinein vorgebracht werden kann, die Aktivitäten seien nicht bekannt gewesen.