Bei Handelsvertreterverträgen im In- und Ausland stellt sich die Frage, ob der Handelsvertreter Konkurrenzprodukte vertreiben darf.
Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters
Nach deutschem Recht ergibt sich ein vertragliches Konkurrenzverbot bereits aus der Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters, ohne dass ein solches Verbot ausdrücklich in den Vertrag geschrieben wird. Dem Handelsvertreter als selbständigem Gewerbetreibenden ist allerdings eine Tätigkeit für andere Unternehmen, die keine Konkurrenzprodukte vertreiben, grundsätzlich nicht untersagt.
Europäische Handelsvertreterrichtlinie
Nach der Europäischen Handelsvertreterrichtlinie besteht ein weiter Gestaltensspielraum im Hinblick auf das Konkurrenzverbot. Der Handelsvertreter in Dänemark, Luxemburg und den Niederlanden unterliegt nur bei besonderer Vereinbarung während der Vertragsdauer einem Konkurrenzverbot. In anderen EU-Staaten besteht ein Konkurrenzverbot bereits – wie in Deutschland – aufgrund der Treuepflicht gegenüber dem vertretenen Unternehmen.
Beendigung des Wettbewerbsverbotes
Das Wettbewerbsverbot erlischt grundsätzlich mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages. Soll der Handelsvertreter eine konkurrierende Tätigkeit auch nach Beendigung des Vertrages unterlassen, so ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, welches strengen Anforderungen unterliegt. Hinsichtlich der Wirksamkeit einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede sollte vor Abschluss anwaltlicher Rat eingeholt werden.