Ausschluss gemäß Handelsgestzbuch
Gemäß § 92 c Handelsgesetzbuch (HGB) ist es dem Unternehmer erlaubt, den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB vertraglich auszuschließen, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausübt. Das Kammergericht in Berlin hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, was passiert, wenn ein Land, in dem der Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt, nach Vertragsschluss und Ausschluss des Ausgleichsanspruchs, dem Europäischen Wirtschaftsraum beitritt.
Tätigkeit in Österreich
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien 1981 einen Handelvertretervertrag, in dem der Handelsvertreter verpflichtet wurde, in Österreich seine Tätigkeit für den Unternehmer auszuüben. Österreich gehört als Mitglied der EFTA erst seit dem 01.01.1994 zum europäischen Wirtschaftsraum. Der Vertrag endete zum 18.12.1996.
Berechnung des Ausgleichs ab Beitritt
Das Kammergericht in Berlin hat diese Situation wie folgt entschieden: Zunächst sei der 1981 geregelte Ausschluss des Ausgleichsanspruchs seinerzeit wirksam gewesen. Allerdings sei er
mit dem Beitritt Österreichs in den Europäischen Wirtschaftsraum unwirksam geworden. Allerdings seien bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs, so das Kammergericht, nur solche Kunden als Neukunden zu berücksichtigen, die seit dem Beitritt des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeführt wurde, erfolgt sei. Erst zu diesem Stichtag sei von der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs auszugehen.
[ Kammergericht, Urteil vom 04. April 2003, . ]