Die Unfallflucht eines Handelsvertreters kann dem vertretenen Unternehmen den Versicherungsschutz für das vom Handelsvertreter genutzte Fahrzeug kosten.
Ein für das Unternehmen tätiger Handelsvertreter hatte nach einem Verkehrsunfall Unfallflucht begangen. Erst am nächsten Tag meldete er sich reumütig bei der Polizei. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Schadensregulierung.
Das Koblenzer Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Zahlungsklage des vertretenen Unternehmens gegen ihre Vollkaskoversicherung ab. Das Oberlandesgericht Koblenz argumentierte, dass es entscheidend sei, dass der Handelsvertreter den Firmenwagen ständig benutzt habe. Aus diesem Grunde müsse sich die Firma als Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe sie selbst pflichtwidrig gehandelt.
Für den Handelsvertreter hat dies zur Konsequenz, dass er aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens vom vertretenen Unternehmen zur Regulierung des Schadens herangezogen werden könnte (OLG Koblenz Az.: 10 U 508/00).