Unternehmervorteile stellen die zukünftige Nutzung der Geschäftsbeziehungen nach Ausscheiden des Handelsvertreters durch das vertretene Unternehmen mit Aussicht auf Gewinn ohne Provisionszahlungspflicht dar. Unternehmervorteile sind Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB des Handelsvertreters.
Endet der Handelsvertretervertrag, so wird der Verbleib von Unternehmervorteilen beim vertretenen Unternehmen hinsichtlich der vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden grundsätzlich vermutet. Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 07.02.2002 entschieden, das der Gegenbeweis vom vertretenen Unternehmen angetreten werden muss (OLG Celle, Urteil vom 07.02.2002, Az. 11 U 241/99).
Der Bundesgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass Unternehmervorteile und Provisionsverluste durch eine auf den Zeitpunkt der Beendigung des HV-Vertrages zu stellende Prognose zu ermitteln sind. Die tatsächliche Entwicklung kann in diesem Zusammenhang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits abzusehen war (BGH DB 1997, S. 2270).
Entscheidend ist, dass die Beklagte die durch die Klägerin geschaffenen Vorteile auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung nutzen kann. Es ist insoweit sogar unerheblich, ob der übernommene Kundenstamm tatsächlich genutzt wird (LG Bielefeld DB 1972, 195).