Unwirksamkeit einer vertraglichen Überhangprovisionsklausel

In seinem Urteil vom 10.12.1997 – Aktenzeichen VIII ZR 107/97 – (abgedr. in Betriebsberater 1998, Seite 391 ff) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, daß die in einem formularmäßi-gen HV-Vertrag enthaltene Klausel unwirksam sei, die wie folgt lautete: „Für Verträge, die während der Vertragszeit abgeschlossen werden, die aber erst nach Vertragsbeendigung ausgeführt werden, erhält der Handelsvertreter Provision nur dann, wenn die Ausführung des Auftrages innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden des Handelsvertreters erfolgt.“ Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Handelsvertreter (Klägerin) war für eine Firma, die Fertighäuser herstellt (Beklagte), tätig.

Der HV-Vertrag beruhte auf einem formularmäßig verwendeten Vertragstext der Beklagten. Die vorgenannte Klausel galt als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG und verstößt gegen die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, in dem sie die Klägerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte, soweit sie Ansprüche auf Überhangprovisionen ausschließt. In der Konsequenz sah der BGH einen Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 87 a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 HGB. Für Handelsvertreter bedeutet dieses Urteil, daß formularmäßige Handelsvertreterverträge, die diese Klausel enthalten, grundsätzlich nicht wirksam die Überhangprovisionen ausschließen können.Unter Umständen besteht sogar noch ein Nachforderungsanspruch auf Überhangprovisionen, wenn diese aufgrund eines derartigen Vertragstextes nicht nach Vertragsbeendigung gezahlt worden sind.

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