Beim Franchise überlässt der Franchisegeber eine Marketingidee an die Franchisenehmer. Die Franchisenehmer sind rechtlich selbständig. Sie handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB
Bei Einbindung eines Franchisenehmers in die Absatzorganisation des Franchisegebers und der Verpflichtung, Kunden nach Beendigung des Vertrages überlassen zu müssen, kann – wie beim Vertragshändler – ein Ausgleichsanspruch entstehen.
Das Landgericht Hanau hat sich mit der Frage der analogen Anwendung des § 89b HGB auf Franchiseverträge in seinem Urteil vom 28.05.2002 zum Az.: 6 O 106/2001 beschäftigt und einen Ausgleichsanspruch ausgehend von der gefestigten Rechtsprechung, die den Ausgleichsanspruch auch einem Vertragshändler zubilligt, bejaht.
Einbindung in die Absatzorganisation
Zentrale Voraussetzung für die analoge Anwendung des § 89 b HGB ist zum einen die Einbindung des Franchisenehmers in die Absatzorganisation des Unternehmens; er muss so eingebunden sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat.
Überlassung des Kundenstammes
Zum anderen muss der Franchisenehmer dem Unternehmer gegenüber vertraglich verpflichtet sein, diesem seinen Kundenstamm zu überlassen, so dass dieser sich den Kundenstamm sofort ohne weiteres nutzbar machen kann. Es kommt nur darauf an, dass der Kundenstamm dem Unternehmer zu übertragen ist.
Selbständiger Unternehmer
Daneben muss der Franchisenehmer noch selbständiger Unternehmer sein, denn ein Ausgleichsanspruch steht nur dem selbständigen Handelsvertreter nach § 84 HGB zu und nicht dem Angestellten.
Berechnung des Ausgleichsanspruches
Die sonstigen Voraussetzungen und Berechnung des Ausgleichsanspruches orientiert sich an der gefestigten Rechtsprechung zum Handelsvertreter- und Vertragshändlerausgleich (Die Grundsätze hierzu werden auf unserer Internetseite unter Informationen/Handelsvertreterrecht/ Handelsvertreterrecht von A bis Z erklärt).
Grundsätzlich gehe es bei dem Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB nicht um einen Schadensersatzanspruch, so die Hanauer Richter. Nach Auffassung des Landgerichts Hanau soll der Lizenznehmer für seine Kundenwerbung, die nach Beendigung des Vertrages für den Lizenzgeber weiter wirkt, entlohnt werden; da das gesamte Franchise-System letztlich davon profitiere.