Abrechnung

Nach § 87 a HGB ist der Provisionsanspruch entstanden, sobald der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Gemäß § 87c HGB hat der Unternehmer monatlich über die Provisionen abzurechnen. Wird erst später abgerechnet, hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist.

Diese Vorschrift ist zwingend, d.h., es können keine Abweichungen wirksam vertraglich vereinbart werden.

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