Eine Aufrechnung soll nach dem Gesetz immer dann möglich sein, wenn sich zwei aufrechenbare Forderungen gegenüberstehen. Insbesondere in der Insolvenz kann die Aufrechnung die einzige Möglichkeit sein, Forderungen außerhalb des Konkursverfahrens durchzusetzen. Es kann allerdings ein Aufrechnungsverbot vereinbart werden.