Die Zusage der Alleinvertretung bestimmt, dass selbst der Inhaber oder der Geschäftsführer eines vertretenen Unternehmens nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Handelsvertreters vertriebliche Aktivitäten hinsichtlich des geschützten Gebietes entfalten darf. Die Vergabe einer „Allein“vertretung muss ausdrücklich vereinbart werden.