Außerordentliche Kündigung

Nach den gesetzlichen Anforderungen liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, wenn eine weitere Zusammenarbeit der Parteien unzumutbar geworden ist.

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung auf Seiten des Handelsvertreters kann vorliegen, wenn das vertretene Unternehmen wiederholt verspätet Provisionen abrechnet und zahlt oder durch unwahre Behauptungen das geschäftliche Ansehen oder den persönlichen Ruf des Handelsvertreters beeinträchtigt.

Die Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters berechtigt den Unternehmer regelmäßig zur fristlosen Kündigung, wobei der Ausgleichsanspruch entfällt.

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