Ein Handelsvertretervertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ordentlich von beiden Seiten gekündigt werden. Die Frist beträgt im ersten Vertragsjahr ein Monat, im zweiten Jahr zwei Monate, im dritten bis fünften Jahr drei Monate und nach dem fünften Jahr sechs Monate, und zwar jeweils zum Monatsende, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Kürzere Fristen können im Vertrag nicht vereinbart werden.
Kündigt das Unternehmen ordentlich, bleibt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bestehen. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Handelsvertreter entfällt der Ausgleichsanspruch.
Bei gerechtfertigter Kündigung aus wichtigem Grund müssen die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Sofern ein wichtiger Grund zur Kündigung für den Handelsvertreter vorliegt, bleibt der Ausgleichsanspruch erhalten.