Bezirksprovision

Sobald dem Handelsvertreter eine Gebietsvertretung übertragen wird, hat er als Gebietsvertreter Anspruch auf Provision aus allen direkten und indirekten Geschäften mit Abnehmern des übertragenen Gebietes.

Zulässig ist eine Vereinbarung die bestimmt, dass der Handelsvertreter nur Provisionen für vermittelte Geschäfte mit Kunden erhält. Ein Anspruch auf Bezirksprovision, d. h. für Direktgeschäfte zwischen der vertretenen Firma und den Kunden, steht dem Handelsvertreter dann nicht zu.

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