Für den bilanzierenden Handelsvertreter stellt sich die Frage, wann Provisionsansprüche zu aktivieren sind; entweder bei Abschluss des Geschäfts zwischen dem vertretenden Unternehmen und dem Kunden oder bei Ausführung des Geschäfts.
Der Bundesfinanzhofes hat hierzu im Jahre 1967 entschieden, dass Provisionsansprüche erst dann zu aktivieren sind, wenn das Geschäft ausgeführt wird (Urteil des BFH vom 03.05.1967, abgedruckt in Bd. 88, S. 498).
Voraussetzung hierzu ist, dass im Handelsvertretervertrag gemäß § 87a HGB geregelt ist, dass der Handelsvertreter erst Anspruch auf seine Provisionen hat, sobald der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht dann erst bei Ausführung des Geschäfts. Der Provisionsanspruch ist zwischen Abschluss des Geschäfts und der Ausführung lediglich aufschiebend bedingt. Er wird dann zu einem unbedingten Provisionsanspruch, wenn das Geschäft ausgeführt wird (vgl. Baumach/Hopt, HGB, zu § 87a HGB, Rdn. 2, beigefügt als Anlage 1).
Der Begriff „ausgeführt“ in § 87 HGB bedeutet, dass das vertretende Unternehmen die vertraglich geschuldete Leistung erbringt (vgl. Baumach/Hopt, HGB, zu § 87a HGB, Rdn. 5, Anlage 1); also die verkauften Apparate geliefert werden. Ausführung bedeutet somit nicht Abschluss des Geschäfts.
Entscheidend für den unbedingten Provisionsanspruch -und damit die Aktivierung- ist somit der Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts und nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.