Es sollte ausreichen, wenn der Handelsvertreter sich verpflichtet, die vertretene Firma bei der Prüfung der Bonität von Kunden zu unterstützen. Die Verpflichtung des Handelsvertreters, die Bonität von Kunden zu prüfen, geht zu weit. Man könnte darunter verstehen, dass der Handelsvertreter selbst Bankauskünfte über Kunden einzuholen hat oder sogar einen Notar mit der Einsicht in Grundbücher beauftragen muss, um hypothekarische Belastungen von Kundengrundstücken feststellen zu können. Zu derartigen Überprüfungsmaßnahmen ist das vertretene Unternehmen zumeist besser in der Lage.