Die Möglichkeit der Freistellung des Handelsvertreters von seiner Tätigkeit bis zum Vertragsende muss vertraglich geregelt sein. Fehlt eine solche Regelung im Vertrag, muss sich der Handelsvertreter nicht zwangsläufig freistellen lassen, da er keine Neukunden mehr werben kann und sich dies negativ auf den Ausgleichsanspruch auswirken kann.
Infolge der Freistellung verliert der Handelsvertreter keine Ansprüche auf die Bezirksprovision und auf Provision aus Nachbestellungen solcher Kunden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat . Diese Vergütungen stehen dem Handelsvertreter auch ohne Tätigkeit im konkreten Einzelfall zu.