Gerichtsstandsvereinbarungen können wirksam nur Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches abschließen. Siehe auch Kaufmannsbegriff.
BODE.VERTRIEBSRECHT
Gerichtsstandsvereinbarungen können wirksam nur Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches abschließen. Siehe auch Kaufmannsbegriff.