Auch die GmbH kann als juristische Person ein Handelsvertretung im Sinne des § 84 HGB begründen. Es kann einen oder mehrere Gesellschafter geben, von denen einer oder mehrere als Geschäftsführer ausgewiesen sind (auch angestellte Geschäftsführer sind möglich).Vorteilhaft aus Sicht des Handelsvertreters ist, dass die Dienste nicht mehr persönlich geleistet werden müssen. Der Einsatz von Untervertretern wird erleichtert. Die Haftung der Gesellschaft entspricht der Höhe der Kapitaleinlagen, die ihre Gesellschafter insgesamt geleistet haben, mindestens 25.000 EURO (auch Sachwerte). Wenn diese Einlage geleistet ist, haftet kein Gesellschafter mehr mit seinem Privatvermögen. Kreditgeber achten i. d. R. darauf, dass ihnen bei der Aufnahme von Krediten private Sicherheiten angeboten werden. Auch müssen sich die Gesellschafter häufig für die Rückzahlung der von der GmbH aufgenommenen Kredite verbürgen und haften insoweit mit ihrem Privatvermögen.
Vorteil einer GmbH als Handelsvertretung ist insbesondere der persönliche Haftungsausschluss. Nachteile liegen in den aufwendigen Gründungsformalitäten durch notarielle Beurkundungen oder Beglaubigungen begründet.
Auch ein Einzelunternehmer kann seinen Betrieb durch eine notariell beurkundete Erklärung in eine GmbH umwandeln. In dieser sogenannten Ein-Mann-GmbH sind die Vorteile eines Einzelunternehmers mit denen der GmbH vereint.