Als Handelsvertreter wird gemäß § 84 HGB bezeichnet, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Selbstständig ist durch die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Dies unterscheidet den Handelsvertreter vom sog. „angestellten Reisenden“.
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das Handelsvertreterrecht sind in den §§ 84 – 92 c des Handelsgesetzbuches geregelt.