Der Handelsvertreter muss sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen und hat dabei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. Er hat seinen Vertragspartner über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere erfolgte Vermittlungen und Abschlüsse zu informieren.
In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass für das Weisungsrecht des Unternehmers bzw. für die Weisungsgebundenheit des Handelsvertreters der Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen maßgebend ist und dass das Weisungsrecht sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen halten muss. Liegt zweifelsfrei ein Handelsvertretervertrag vor, so darf das Weisungsrecht sich nur unwesentlich – das folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB – auf die freie Tätigkeitsgestaltung einerseits und die freie Arbeitszeitbestimmung des Handelsvertreters andererseits (§ 84 Abs. 1 Satz 2) oder auf Umstände, die mit der selbständigen Stellung des Handelsvertreters nicht vereinbar sind, beziehen. Es gilt mithin der Grundsatz, dass die vom Unternehmer erteilten Weisungen die rechtliche Selbständigkeit des Handelsvertreters nicht in ihrem Kerngehalt beeinträchtigen dürfen.