Bei einer Verkleinerung des Gebietes oder des Kundenkreises spricht man von einer Teilkündigung des Unternehmers. Die Teilkündigung berechtigt den Handelsvertreter in der Regel zur Kündigung aus begründetem Anlass. Dem Handelsvertreter wird in der Regel die Fortführung des Vertrages nicht zuzumuten sein und berechtigt ihn, bei einer Kündigung den Ausgleich zu verlangen.