Überhangprovision

Bei Überhangprovisionen ist das Geschäft noch während der Vertragslaufzeit abgeschlossen und nach Vertragsbeendigung ausgeführt worden. Den vertraglichen Ausschluss von Überhangprovisionen hat der BGH in seinem Urteil vom 10.12.97 (BB 1998, Seite 391 ff.) wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam erklärt. Der Ausschluss verstößt zudem gegen § 87 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 HGB und ist damit rechtswidrig.

Für ein Geschäft, dass erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass er das Geschäft vermittelt oder es so eingeleitet und vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiedend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung abgeschlossen wurden ist. Anderslautende Vereinbarung können diesbezüglich vereinbart werden.

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