Sofern eine eine Umsatzerzielungsverpflichtung vorgegeben ist, muss der Handelsvertreter alles tun, um diesen Umsatz zu erreichen. Sollte die Umsatzerzielung nicht gelingen, sei es auch aus Gründen die das vertretene Unternehmen zu vertreten hat, oder die in äußeren Einflüssen liegen, steht dem vertretenen Unternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Hierbei wird in der Regel auch der Ausgleichsanspruch entfallen.