Vertragshändler

In Deutschland wird der Vertragshändler einem Handelsvertreter von der Rechtsprechung seit vielen Jahren gleich gestellt, sofern besondere Voraussetzungen vorliegen.

Besonders wichtig ist die umstrittene Übertragung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB auf den Vertragshändler. Neben ausländischen Herstellern hat es auch schon manchen deutschen Hersteller überrascht, wenn der Vertragshändler nach Beendigung der Zusammenarbeit eine Ausgleichszahlung verlangt. Im europäischen Ausland ist die analoge Anwendung der Handelsvertretervorschriften (außer in Österreich) zwar diskutiert, aber nicht übernommen worden.

Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die analoge Anwendung des § 89 b HGB auf Vertragshändler dann bejaht, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Zwischen Vertragshändler und Hersteller muss ein Rechtsverhältnis bestehen, dass sich nicht in einer bloßen Käufer- Verkäufer- Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers eingliedert, dass seine Rechte und Pflichten denen eines Handelsvertreters ähneln.

Ferner ist erforderlich, dass der Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Hersteller seinen Kundenstamm zu überlassen, so dass sich der Hersteller die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.

Die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs richten sich analog nach § 89 b HGB. Bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs analog § 89 b HGB ist die Vergleichbarkeit zu Provisionseinnahmen eines Handelsvertreters mit denen des Vertragshändlers nur eingeschränkt möglich. Der Rabatt des Vertragshändlers dient nämlich nicht nur zur Abdeckung der Betriebskosten, sondern auch zur Abdeckung des Absatzrisikos, des Lagerrisikos und anderer für den Vertragshändler typischen Risiken (BGH BB 1986 S. 1387).

Beim Ansatz des zugrundeliegenden Umsatzes geht beispielsweise das OLG Köln von der Händler-Bruttospanne aus, d.h. für den Vertragshändler wird der ihm gewährte Bruttorabatt zugrunde gelegt ohne Abzug für den vom Händler dem Käufer gewährten Nachlass (OLG Köln, MDR 1996 S. 129). Allerdings sind die gewährten Kundenrabatte als Gewinneinbußen des Händlers im Rahmen der Billigkeitserwägungen analog § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen. Andere Gerichte wie z.B. das OLG Stuttgart (Urteil vom 22.12.1994, Az. 13 U 72/94, S. 25, 26, nicht veröffentlicht) gehen nicht von den Listenpreisen aus, sondern von den tatsächlich vom Händler erzielten Preisen unter Berücksichtigung der vom Händler den Kunden gewährten Nachlässe aus. Ähnlich ist auch die Ansicht des Landgerichts Hannover. Letzte Berechnungsart ist vom BGH nicht beanstandet worden (DB 1996 S. 2330 ff). In seinem Urteil wies der BGH aber auch darauf hin, dass die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs im Wesentlichen Sache des Tatrichters sei.

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