Vertragshändlerrecht

Definition

Vertragshändler ist, wer selbständig Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung von einem Hersteller kauft und in einem bestimmten geographischen Gebiet verkauft. Häufig hat der Vertragshändler das Alleinvertriebsrecht in dem Gebiet.

Nach deutschem Recht wird ein Händler als sogenannter Vertragshändler angesehen, wenn bestimmte, rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Für den Vertragshändler gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die Gerichte wenden aber die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) für Handelsvertreter analog an. Es empfiehlt sich daher, Vertragshändlerverträge immer schriftlich zu schließen, sofern er nicht schon gesetzlich vorgeschrieben ist.

Notwendiger Inhalt eines Vertragshändlervertrages (Empfehlung)

Folgende Regelungen sollten in den Vertrag aufgenommen werden:

  1. Die Aufgaben und die Produkte so genau wie möglich beschreiben.
  2. Das Gebiet und der Kundenkreis. Bei vorhandenen Kunden im Gebiet empfiehlt es sich, dem Vertragshändler eine Liste mit kaufenden Kunden und Vorjahresumsätzen bei Vertragsbeginn zu übergeben.
  3. Das Verhältnis zu Kunden außerhalb des Gebiets.
  4. Ob der Vertragshändler ein Alleinvertretungsrecht im Gebiet hat.
  5. Die Herausnahme von Kunden oder das Recht des Herstellers auch direkt an Kunden zu verkaufen.
  6. Die Pflichten des Vertragshändlers:
  • Anders als bei den Verpflichtungen von Handelsvertretern können alle Pflichten einzeln ausgehandelt werden. Zu den Pflichten gehört die Interessenwahrnehmung wie ein ordentlicher Kaufmann
  • Reklamationsbearbeitung
  • Marktbeobachtung und eventuelle Berichtspflicht
  • Eventuelle Umsatzerzielungsverpflichtungen
  • Lagerhaltung / Bevorratung und Rückkauf/Rückgaberecht bei Vertragsende
  1. Die Einkaufs- und Verkaufspreise sowie dem Vertragshändler zustehende Rabatt. Eine Preisbindung für den Wiederverkaufspreis ist nicht zulässig. Es sei darf sich nur um empfohlene Verkaufspreise handeln.
  2. Kündigungsregelung (Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen und Beendigungszeitpunkt)
  3. Vertragliches und eventuell nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  4. Bei der Verpflichtung, Kundendaten während des Vertrages oder bei Vertragsbeendigung mitzuteilen, ist das Kapitel über den Vertragshändlerausgleich zu beachten.
  5. Pflichten des Herstellers:

Die Pflichten des Herstellers lassen sich nicht abschließend aufzählen. Zu den regelungsbedürftigen Pflichten gehören:

  • Regelungen über die Belieferung (Zeit, Menge, Preisänderungen, Warenänderungen, usw.)
  • Werbe- und Informationsunterstützung
  • Eventuell Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Eventuell Regeln für Leistungsstörungen (vertretbare Leistungsstörungen, höhere Gewalt)

Insgesamt muss für eine faire Zusammenarbeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Verpflichtungen beider Parteien angestrebt werden.

  1. Regeln, welche Vertragsverstöße zu einer fristlosen Kündigung beider Parteien führen können. Zwar gibt es eine kasuistische Rechtsprechung, aber zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten und Beweisführungsschwierigkeiten sind einzelne Gründe exemplarisch aufzulisten. Auch kann geregelt werden, wie hoch der Schadenersatz sich bemessen darf und ob es eine Vertragsstrafe geben soll. Denkbar ist auch eine Regelung, wonach eine Abmahnung zwingend vorauszugehen hat.
  2. Das Zurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters kann analog auch auf Vertragshändler angewendet werden. Klärung, ob ein Zurückbehaltungsrecht und / oder Aufrechnungsrecht/ -verbot bestehen soll
  3. Die Rechtswahl und der Gerichtsstand oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung. Es ist möglich, dass Recht des Landes einer der Parteien für anwendbar zu erklären und das internationale Kaufrecht (CISG) auszuschließen. Bei der Gerichtswahl ist zu beachten, dass das Gericht desjenigen Landes zuständig ist, dessen Recht gelten soll.
  4. Sollten die vertraglichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers vereinbart sein, können teilweise Regelungen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs getroffen werden.
  5. Am Ende eines Vertragshändlervertrages sollten Regeln enthalten sein, die
  • eine sprachliche Version des Vertrages für verbindlich erklären,
  • Änderungen des Vertrages betreffen,
  • eine salvatorische Klausel beinhalten.

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