Buchauszug

Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilten Provisionsabrechnungen richtig und vollständig sind und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft. Der Buchauszug hat alle nach § 87 HGB als provisionspflichtig in Betracht kommende Geschäfte zu umfassen und muss alles enthalten, was die Bücher des vertretenen Unternehmens ausweisen und was für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung von Bedeutung sein kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.03.1990, abgedruckt in HVR Nr. 692).

Ein Buchauszug muss enthalten:

Name des Kunden Auftragsdatum Warenart Warenmenge Stadium der Ausführung des Auftrages Angabe der Annullierungen und Retouren mit Angabe der Gründe hierfür Rechnungsdatum Rechnungsbetrag Gezahlte Provision Datum der Provisionszahlung

Der Anspruch auf einen Buchauszug ist an keine Voraussetzungen gebunden ( vgl. Urteil des OLG Nürnberg vom 28.12.1990 (HVR Nr. 710) mit dem Leitsatz: „Der Anspruch auf einen Buchauszug ist an keinerlei Voraussetzungen gebunden, außer der, dass ihn der Handelsvertreter verlangt.“)

Die sich aus einem Buchauszug ergebenden Informationen gehen weit über das hinaus, was in einer Provisionsabrechnung üblicherweise aufgeführt wird. Es muss sich um eine aus sich selbst heraus selbständige Übersicht sämtlicher Geschäfte handeln, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind. Zur Vollständigkeit des Buchauszuges gehört deshalb auch die Aufnahme solcher Kundengeschäfte, hinsichtlich derer Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter darüber bestehen, ob der Handelsvertreter Provisionsansprüche aus diesem Geschäft herleiten kann (OLG Düsseldorf, Der Betrieb 1971, Seite 1857).

Ferner muss der Buchauszug auch die vertragswidrig abgeschlossenen und noch schwebenden Geschäfte erfassen, die erst nach § 87 Abs. 3 HGB bedingt provisionspflichtig sind (OLG Köln, Urteil vom 20.06.97, BB 1997, Seite 213 f mit weiteren Nachweisen). Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges setzt auch nicht voraus, dass Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen bestünden (OLG Köln, a.a.O.).

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