Einstandszahlung

Bei Übernahme einer neuen Vertretung ist es durchaus üblich, dass vom Handelsvertreter eine sogenannte Einstandszahlung geleistet wird. Der nachfolgende Handelsvertreter übernimmt damit die Zahlung des Ausgleichsanspruchs seines Vorgängers.

Fraglich ist, ob durch die Einstandszahlung sämtliche Kunden bei Vertragsbeginn als Neukunden im Sinne des § 89b HGB gelten. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass eine Vereinbarung vorliegen muss, die klarstellt, dass sämtlich Kunden durch die Zahlung der Eintstandsumme als Neukunden gelten.

Aus Sicht des Handelsvertreters sollte bei der Ausgleichsübernahme vereinbart werden, dass sämtliche Kunden als Neukunden gelten. Ferner sollte aus Sicht des Handelsvertreters geregelt sein, was mit der Einstandszahlung passiert, wenn der Vertrag vorzeitig endet.

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