Am 18.12.1986 hat die Europäische Gemeinschaft eine Richtlinie betreffend die selbständigen Handelsvertreter erlassen. Die Rechtsangleichung der Mitgliedsstaaten ist zwischenzeitlich erfolgt.
Die Handelsvertreterrichtlinie ist stark vom deutschen Recht beeinflusst. Von den einzelnen Regelungen der Richtlinie durften die Mitgliedsstaaten nur in den Fällen abweichen, in denen die Richtlinie selbst Ausnahmemöglichkeiten oder ein Ermessen ausdrücklich vorsah. Dennoch ist die Umsetzung in das nationale Recht in einigen Staaten stark abgewichen. Ziel der Richtlinie war es, eine Rechtsangleichung in der EU vor allem zum Schutz des Handelsvertreters zu schaffen. Um Wettbewerbsverzerrungen in der EU zu vermeiden, musste insbesondere das jeweilige nationale Recht eine Entschädigungsregelung bei Vertragsbeendigung beinhalten. Die EG-Richtlinie gab den Mitgliedsstaaten die Wahlmöglichkeit eine Entschädigung nach dem Beispiel des französischen Rechts zu geben, die keinen Höchstbetrag vorsieht oder einen Ausgleich nach dem Beispiel des deutschen Rechts mit Höchstbegrenzung zu regeln.