Gebietsverkleinerung

Eine Bestimmung, wonach dem vertretenen Unternehmen das Recht vorbehalten bleibt, dass Vertretungsgebiet neu festzulegen, kann wirksam vereinbart werden. Aus Sicht des Handelsvertreters könnte mit einer solchen Klausel das Vertretungsgebiet derart verkleinert werden, dass die Vertretung wirtschaftlich untragbar wird. Eine einseitige Gebietsverkleinerungsklausel ist ein Mittel, den Handelsvertreter in seinen Einnahmen zu beschränken.

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