Provisionsanspruch

Auf den Provisionsanspruch entsteht eine Provisionsanwartschaft, wenn der Unternehmer das Geschäft abgeschlossen hat. Mit Ausführung des Geschäfts entsteht der Provisionsanspruch endgültig. Der Ausführung des Geschäfts steht es gleich, wenn das Geschäft hätte ausgeführt werden müssen oder es nicht mehr ausgeführt wird.

Der Provisionsanspruch wird nach dem Gesetz spätestens am letzten Tag des Monats fällig, in dem über den Anspruch abgerechnet wird. Normalerweise sollte dies im Folgemonat nach Geschäftsausführung sein.

Die Bestimmung, dass die Provision erst fällig wird, wenn der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat, ist zwar zulässig, aber stellt die Ausnahme dar. Die gesetzliche Regelung läßt den Provisionsanspruch entstehen, sobald die Ware geliefert worden ist. Wenn Ausnahmen von diesem Grundsatz vereinbart werden sollen, führt dies zu einem zwingenden Provisionsvorschussanspruch des Handelsvertrters, der spätestens am letzten Tag des der Lieferung der Ware folgenden Monats fällig ist (üblicherweise 50 %). Diese Konsequenz ergibt sich aus § 87 a Abs. 1 HGB.

Vorschusszahlungen führen jedoch zu doppelter Kontroll- und Buchführungsarbeit sowohl beim Handelsvertreter als auch bei dem vertretenen Unternehmen.

Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn feststeht, dass der Kunde nicht zahlt, oder wenn der Unternehmer nach der Zahlung des Kunden das Geschäft nicht ausführt und die Nichtausführung des Geschäfts von ihm nicht zu vertreten ist.

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