Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Handelsvertreter und angestellte Reisende
Da Handelsvertreter selbständige Gewerbetreibende sind, findet das Arbeitsrecht keine Anwendung. Wird die Tätigkeit unselbständig ausübt, spricht man vom angestellten Reisenden (§ 84 Abs. 2). Der Reisende unterliegt dem Arbeitsrecht und kann vor den Arbeitsgerichten klagen, was finanziell einen erheblichen Vorteil darstellt. Selbständige Handelsvertreter unterliegen hingegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Ausnahme: arbeitnehmerähnliche Personen
Es gibt allerdings Ausnahmen. Handelsvertreter gelten bis zu einem Bruttomonatsverdienst von 1000,– EURO als arbeitnehmerähnliche Personen, auf die das Arbeitsrecht Anwendung findet. Sie gelten dann als wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig und können gemäß § 5 Abs.2 ArbGG Rechte vor dem Arbeitsgericht einklagen. Dabei handelt es sich um solche Vertreter mit geringem Einkommen, die nur für eine Unternehmen tätig werden oder faktisch nur für ein Unternehmen tätig werden können (Einfirmenhandelsvertreter).
Durchschnitt der letzten sechs Monate maßgeblich
Ein entsprechend geringes Einkommen ist dann zu unterstellen, wenn die Provisionen in den letzten sechs Monaten im Durchschnitt den Betrag in Höhe von 1.000 EUR nicht überschritten haben.
[ BAG, Urteil vom 24.10.2002 zum AZ: 6 AZR 632/00 ]