Ausgleichsanspruch bei Rotationsverträgen

Rotationsverträge führen nicht zur Umgehung des Ausgleichsanspruchs

In einem dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorgelegten Rechtsstreit stand die Frage zur Entscheidung, ob einem Vertreter, der auf Grund jährlich neu gezeichneter Verträge zwischen Bezirken „rotierte“ , ein Ausgleichsanspruch zustehe. Der Bundesgerichtshof bejahte in seiner Entscheidung die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs auch bei sog. Rotationsverträgen (BGH, Urt. V. 19.05.1999, Az. VIII ZR 354/97).
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger warb als Handelsvertreter Kunden für Eintragungen unter anderem in Telefonbücher, Branchen- und Firmenhandbücher. Aufgrund von jährlich neu abgeschlossenen Handelsvertreterverträgen ergaben sich für den Kläger jeweils wechselnde Arbeitsbereiche im Rahmen eines sog. Rotationssystems. Aufgrund von einseitig geänderten Provisionsregelungen lehnte es der Kläger ab, für das geplante neue Geschäftsjahr den vorgelegten Handelsvertretervertrag zu unterzeichnen.
Kündigung durch Nichtunterzeichnung des Folgevertrages

Zunächst hatte das Gericht zu überprüfen, ob durch die Nichtunterzeichnung des neuen Handelsvertretervertrages eine Eigenkündigung des Klägers vorgelegen hat, die zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führen könne . Hierzu führte der Bundesgerichtshof aus, dass Kettenverträge als einheitlicher Handelsvertretervertrag mit unbestimmter Laufzeit anzusehen seien. Die Nichtunterzeichnung sei deshalb als Kündigung zu werten, so der Bundesgerichtshof. In diesem Fall führte die Eigenkündigung jedoch nicht zum Verlust des Ausgleichsanspruchs, da mit dem neuen Handelsvertretervertrag eine Schmälerung der Provision verbunden war, wodurch dem Kläger ein begründeter Anlass zu Seite stand, der den Ausgleichsanspruch unberührt ließ.
Kein Provisionsverlust durch Rotationssystem

Zum Ausgleichsanspruch führte der Bundesgerichtshof aus, dass durch das Rotationssystem ein konkreter Provisionsverlust nicht eingetreten sei, obwohl der Handelsvertreter aufgrund des fortlaufenden Einsatzwechsels voraussichtlich mit den von ihm geworbenen Kunden nicht mehr in Kontakt gekommen wäre; dennoch habe der Unternehmer Vorteile aus der Arbeit des Handelsvertreters gezogen, die ausgleichspflichtig seien.
Berechnung des Ausgleichs anhand der letzten 12 Monate

Der Bundesgerichtshof errechnete den Ausgleichsanspruch des Klägers anhand der letzten 12 Monate des Vertragsverhältnisses. Da eine Rotation zwischen wechselnden Gebieten auch bedeuten kann, dass wechselnde Einnahmen vorliegen, führt eine Orientierung nur an den letzten 12 Monaten ggf. zu unbefriedigenden Ergebnissen bei der Berechnung des Ausgleichs. Hier wäre es zu begrüßen, wenn man das Fortbestehen eines einheitlichen Bezirkes unterstellen würde.

Durchweg positiv ist jedoch zu werten, dass es in der Praxis Unternehmen nicht möglich ist, durch Rotationsverträge den Ausgleich zu umgehen.

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