Ab 01.04.2003 ist eindeutiger Rechtsformzusatz zu führen
Durch das Handelsrechtsreformgesetz im Jahre 1998 ist für Einzelkaufleute und Personengesellschaften die Verpflichtung eingeführt worden, den Rechtsformzusatz für ihre Firma aufzunehmen (z.B „e. K.“, „e. Kfr.“, „e. Kfm.“, „eingetragene Kauffrau“, „eingetragener Kaufmann“). Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) müssen durch den Rechtsformzusatz deutlich machen, welcher Rechtsform sie konkret unterliegen. Das Handelsrechtsreformgesetz sah für die Aufnahme des Zusatzes eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2003 vor.
Hinweis: Sofern es sich bei dem Rechtsformzusatz um die einzige Änderung handelt, bedarf es nicht der kostenpflichtigen Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. Art. 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ist hier eindeutig und verfügt, dass nur diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bedarf.
Dies bedeutet für im Handelsregister eingetragenen Handelsvertreter, dass Sie dieser Verpflichtung bereits seit dem 1. Januar 2002 nachkommen, da sie u. a. ihre Rechtsform bereits seit dem 01.01.2002 auf dem Geschäftspapier angeben müssen (vgl. § 37 Abs. 1, § 125 a Abs. 2 HGB).