[ Urteil vom 04.11.2002 – 19U67/02 -: ]
Zur Berechnung der Provisionsverluste des Handelsvertreters ist auf dessen Umsatz mit Neukunden, die auch Mehrfachkunden sind, im letzten Vertragsjahr auszugehen. Die hiernach anzustellende Prognose setzt also zumindest voraus, dass das Verhältnis zwischen Neukunden und Mehrfachkunden mitgeteilt wird. Zur Erstellung der Zukunftsprognose ist wenigstens das Vorbringen erforderlich, wieviel Prozent des Umsatzes mit Mehrfachkunden erzielt werden.
Wenn ein Handelsvertreter das später von ihm vertretene Unternehmen allein gegründet und aufgebaut hatte, kann er grds. nicht „als Mann der ersten Stunde“ angesehen werden, wenn er dieses Unternehmen einschließlich Kundenstamm zu einem nicht unerheblichen Kaufpreis veräußert hatte, bevor er für den Erwerber als Handelsvertreter tätig wurde. Auch in einem solchen Fall trifft ihn die volle Darlegungs- und Beweislast für die Werbung eines jeden von ihm nach Veräußerung des Unternehmens als Handelsvertreter geworbenen Neukunden.
Der einmal entstandene Ausgleichanspruch eines Handelsvertreters kann nicht einseitig dadurch zu Nichte gemacht werden, dass der bisherige Vertretungsgeber statt des Ausgleichs nach Vertragsbeendigung nicht mehr geschuldete Provisionen zahlt oder zahlen will.