Technische Beratung
Sind Verwaltungsprovisionen ausgleichspflichtig? Diese Frage stellt sich, wenn in einem Handelsvertretervertrag eine Vergütung für „technische Beratung“ vereinbart wurde. Nach hiesigem Recht sind Vermittlungs- und Abschlusstätigkeiten ausgleichspflichtig, sogenannte Verwaltungstätigkeiten vom Grundsatz her nicht.
Schwierige Abgrenzung
Allerdings ist eine Abgrenzung zwischen Verwaltungstätigkeiten und Vermittlungstätigkeiten schwierig, da nach den tatsächlichen Umständen häufig die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit im Vordergrund steht. In solchen Fällen passiert es häufig, dass die sogenannten Verwaltungsprovisionen bei der Ausgleichsberechnung mit berücksichtigt werden.
Beratende Tätigkeit dient der Vermittlung
Will man die Verwaltungs- und Abschlussprovisionen bzw. -tätigkeiten klar trennen, müsste tatsächlich eine reine Verwaltungstätigkeit gegeben sein, die nicht im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit steht (z.B. Forderungseinzug). Die „technische Beratung“ und die Vermittlungstätigkeit lassen sich dagegen nur schwer voneinander trennen. Wenn der Handelsvertreter einen Kunden in technischen Fragen berät, will er gleichzeitig den Vertragsabschluss herbeiführen. Man würde also dazu kommen, dass die beratende Tätigkeit letztlich der Vermittlung von Geschäften dient.
Vertragliche Regelung
Wenn eine Vergütung für reine Verwaltungstätigkeiten gezahlt werden soll, sollte im Vertrag auch eine strikte Trennung beider Tätigkeiten und Provisionsarten erfolgen. Auch sollte im Vertrag näher definiert werden, wie die Tätigkeit ausgestaltet ist und nichts mit der Vermittlung zu tun hat, dass sie z.B. insbesondere auch oder nur nach dem Vermittlungserfolg durchgeführt wird, etwa im Bereich der Reklamationsbearbeitung.
Nach hiesigem Recht bestünde aber immer die Gefahr, dass Verwaltungsprovisionen mit in die Ausgleichsberechnung einfließen.