Das OLG München hat in seinem Urteil vom 11.01.2002 (Az. 23 U 4416/01) entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, der außerhalb der EG für ein Unternehmen in Deutschland tätig wird, vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Kläger war in Kolumbien tätig
Im vorliegenden Fall machte der Kläger einen Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend. Er war für ein deutsches Unternehmen seit 1992 in Kolumbien tätig. Grundlage seiner Handelsvertretertätigkeit war ein in englischer Sprache abgefasster Vertrag. In Punkt 7 des Vertrages war geregelt, dass der Kläger keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrags habe.
Deutsches Recht war anwendbar
Punkt 15 des Vertrages regelte, dass deutsches Recht anwendbar sei, nicht aber zwingende Regelungen (z.B. § 89b HGB) zu Gunsten in Deutschland residierender Handelsvertreter. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Ausschluss des Handelsvertreterausgleichsanspruchs im Vertrag nicht wirksam sei. Da auch das Recht Kolumbiens einen zwingenden Ausgleichsanspruch vorsehe, sei § 92 c Abs. 1 HGB bei der gebotenen einschränkenden Auslegung nicht anwendbar.
Wirksamer Ausschluss des Ausgleichsanspruches
Das Oberlandesgericht entschied allerdings, dass dem Kläger kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 1 HGB zustehe, da die Parteien dies wirksam gemäß § 92 c Abs. 1 HGB ausgeschlossen hätten. Auf den Inhalt des kolumbianischen Rechts komme es dabei nicht an.
§ 92 c Abs. 1 HGB erlaube bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts den Ausschluss zwingender Vorschriften zu Gunsten des Handelsvertreters. Dies sei auch im Bezug auf § 89 b HGB der Fall, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben hat, d. h. unabhängig davon, wie das Recht im Land seiner Tätigkeit ausgestaltet ist. Für eine einschränkende Auslegung im Sinne einer teleologischen Reduktion in der Richtung, dass dies nur für Länder, die keinen oder jedenfalls keinen zwingenden Handelsvertreterausgleich kennen, gelten solle, sei kein Raum, so dass Oberlandesgericht München in seiner Berufungsentscheidung. Das Oberlandesgericht vermochte durch die getroffene Regelung auch keine unangemessenen Benachteiligung sehen.