„Über Geld spricht man nicht!“, heißt es im Volksmund. Wir sind da anderer Meinung. Wer sich für klare Rechtsverhältnisse einsetzt, plädiert auch für Transparenz, wenn es um Geld und Honorare geht.
Rechtsanwälte leben davon, dass sie für ihren Rechtsrat ein Honorar erhalten. Genauso selbstverständlich ist, dass Sie bei der ersten Kontaktaufnahme nach den Kosten fragen, die entstehen, wenn wir für Sie tätig werden. Der Gesetzgeber hat dies für die außergerichtliche Beratung ohne Folgetätigkeit auch so vorgesehen, denn ab dem 1. Juli 2006 sind für außergerichtliche Beratungstätigkeiten die gesetzlich vorgeschriebenen Sätze nach dem RVG entfallen. Das Honorar für die außergerichtliche Beratungstätigkeit sollte demnach vorab vereinbart werden.
Maßgeblich für darüber hinausgehende Tätigkeiten sind die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegten Gebührentatbestände, die sich nach dem Gegenstandswert, der Schwierigkeit und dem Umfang der Sache richten. Häufig bieten wir für außergerichtliche Tätigkeiten auch Honorarvereinbarungen an, bei denen ein Pauschalhonorar oder eine Abrechnung auf Zeitverbrauch vereinbart wird.
Für Verfahren vor Gericht müssen die Gebühren mindestens die im RVG geregelten Gebühren betragen. Bei aufwändigen oder umfangreichen Verfahren berechnen wir den erhöhten Aufwand nach vorheriger Absprache, eventuell nach Zeitverbrauch. Selbstverständlich verrechnen wir in so einem Fall den Zeitverbrauch mit den gesetzlichen Gebühren.
„Fragen kostet nichts!“ lautet eine andere Redensart. Also, sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen gerne genaue Auskunft zu den Gebühren.