Konkurrenztätigkeit nach Ausspruch der fristlosen Kündigung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 2003 – Az.: VIII ZR 197/02 – zur Frage des Wettbewerbs nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Unternehmer Stellung genommen.

In dem vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit von mehreren durch das vertretene Unternehmen (Beklagte) ausgesprochene fristlose Kündigungen des Handelsvertretervertrages. Dem Handelsvertreter (Kläger) war es laut Vertrag untersagt, innerhalb der Warengruppe der Beklagten Erzeugnisse anderer Firmen zu verkaufen oder zu vertreten oder sich an anderen Unternehmen, die mit der Beklagten konkurrieren, zu beteiligen.

Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung durch die Beklagte wies der Kläger die Kündigung zurück, bot seine Arbeit an und erhob schließlich eine Feststellungsklage. Zwischenzeitlich warb der Kläger Kunden der Beklagten für ein neues Unternehmen ab, worauf die Beklagte erneut fristlos kündigte.

Der BGH entschied in seiner Revisionsentscheidung, dass der Handelsvertreter, der nach einer fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers am Vertrag festhält und die Rechte aus dem Vertrag weiter geltend macht, sich grundsätzlich bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages weiterhin jeden Wettbewerbs zu enthalten hat, der die Interessen des Unternehmers beeinträchtigen kann. Der BGH urteilte weiter, dass die Frage, ob eine nachträglich fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf.

Hinweis: Auch wenn der Handelsvertreter keine Einnahmen mehr hat, darf er keine Konkurrenzunternehmen vertreten, wenn er am Vertrag nach Ausspruch einer Kündigung festhält. Das Verbot der Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Vertrages besteht im Übrigen schon nach Treu und Glauben, auch wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt ist.

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