Berichtspflicht

Sinn von Berichten des Handelsvertreters sind Marktforschung und Marktbeobachtung, nicht jedoch Reisetätigkeitsberichte, die zu Kontrollzwecken benutzt werden könnten. Das Oberlandesgericht Köln hat insoweit entschieden, dass sich der Handelsvertreter vom angestellten Reisenden unter anderem dadurch unterscheidet, dass es ihm freisteht, über Einzelheiten seiner Arbeits- und Werbemethoden zu schweigen.

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