Bucheinsicht

Gem. § 87 c Abs. 4 HGB kann die Bucheinsichtnahme mit Hilfe eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen bzw. durch einen solchen alleine erfolgen. Die Auswahl einer der beiden Berufsstände und der Person stehen dem Handelsvertreter zu. Die Kosten solcher Prüfung durch einen Dritten trägt der Handelsvertreter; ergibt sich aber die Unrichtigkeit der Abrechnung oder des Auszugs, so muss der Unternehmer sie als Schadensersatz wegen Verletzung seiner Abrechnungspflicht erstatten (BGH 32, Seite 306).

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