Franchise

Der Vertragstypus des Franchisevertrages ist im BGB nicht gesondert geregelt. Vertragspartner eines Franchisesystems sind der Franchisegeber und eine Anzahl von Franchisenehmern. (Beispiele: Mc Donald’s und Sunpoint). Der Franchisegeber verkauft dabei eine Marketingidee an die Franchisenehmer. Er ist für die Marken- und Produktpflege verantwortlich. Die Franchisenehmer sind rechtlich selbständig. Sie handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Die Rechtsprechung hat sich auf einige rechtliche Rahmenbedingungen festgelegt. Für den Franchisegeber besteht vor Vertragsabschluss eine Aufklärungspflicht über die Rentabilität und die allgemeine Eignung seines Systems. Der Franchisegeber ist für die Aufklärung darlegungs- und beweispflichtig. Feste Richtpreise durch den Franchisegeber sind zulässig. Die Weisung, die Vertriebswaren nur in den vertraglich festgelegten Geschäftsräumen zu vertreiben, ist unzulässig. Ebenso unzulässig sind vertragliche Absprachen über eine Marktaufteilung.

Eine analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts ist von der Rechtsprechung bislang nur im Bezug auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vorgenommen worden. Gemäß § 90a Abs. 1 Satz 3 analog hat der Franchisegeber im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eine Karenzentschädigung an den Franchisenehmer zu zahlen. Aufgrund der Ähnlichkeit zwischen Franchisevertrag und Vertragshändlervertrag kann man jedoch ebenfalls Analogien zum Handelsvertreterrecht bilden. Bei Einbindung eines Franchisenehmers in die Absatzorganisation des Franchisegebers und der Verpflichtung, Kunden nach Beendigung des Vertrages überlassen zu müssen, könnte man auch über einen Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers nachdenken.

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