Kaufmannsbegriff

Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind alle Gewerbetreibende, die ein Handelsgewerbe betreiben – ohne Rücksicht auf die Branche. Dies können auch Handelsvertreter sein.

Handelsgewerbe ist dabei jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die obligatorische Eintragung in das Handelsregister ist deklaratorisch. Entscheidend ist, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit als Handelsvertreter überhaupt um ein Gewerbe handelt und ob nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erforderlich ist.

Kleine Gewerbebetriebe, die keine kaufmännische Einrichtung benötigen, müssen sich nicht im Handelsregister eintragen lassen und sind damit keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches. Sie können allerdings freiwillig durch Eintragung in das Handelsregister zu „vollwertigen“ Kaufleuten werden; mit allen sich ergebenden Rechten und Pflichten.

Ist nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erforderlich, hat sich der Kaufmann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ob dies bei einer Handelsvertretung erforderlich ist, hängt vom Umsatz, Zahl der Beschäftigten etc. ab.

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