Pflichten des vertretenen Unternehmens

Die in § 86 a HGB geregelten Pflichten des vertretenen Unternehmens beziehen sich auf die umfangreiche Benachrichtigungspflicht über wichtige Marktinformationen und die Unterstützung des Handelsvertreters mit erforderlichen Unterlagen und Materialien. Ferner hat das vertretene Unternehmen den Handelsvertreter zu unterrichten, wenn es ein Geschäft annimmt oder ablehnt, das vom Handelsvertreter vermittelt wurde, oder wenn es ein abgeschlossenes Geschäft ausführt oder nicht ausführt.

[ zurück zum Lexikon ]