Verjährung

Ansprüche, die aus einem Handelsvertretungsverhältnis entstanden sind, verjähren gemäß § 195 BGB nach 3 Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Es können zudem Umstände vorliegen, die zu einer Hemmung oder einem Neubeginn der Verjährung führen (z.B. Verhandlungen über die Ansprüche).

Für Ansprüche aus Handelsvertreterverträgen gilt eine Maximalfrist von 10 Jahren. Danach sind zum Beispiel Ansprüche auf Provisionen und Ausgleich automatisch verjährt.

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