Wettbewerbsverbot

Während des laufenden Vertragsverhältnisses verstößt es gegen die Treuepflicht des Handelsvertreters, wenn er dem vertretenen Unternehmen Konkurrenz macht. Die Konkurrenztätigkeit stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar und lässt den Ausgleichsanspruch entfallen.

Eine Formulierung, wonach der Handelsvertreter auch keine Firma außerhalb des Vertretungsbezirkes vertreten darf, die gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, ist zulässig; grenzt jedoch die Selbständigkeit erheblich ein.

In § 89 a HGB finden sich Regelungen über die nachvertragliche Wettbewerbsabrede. Sie ist nur zulässig, wenn sie auf höchstens zwei Jahre befristet ist, schriftlich abgeschlossen wird und sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis wie auf Warengattungen erstreckt, die gemäß dem HV-Vertrag Gegenstand seiner Vertretung waren.

Aus Sicht des Handelsvertreters ist stets zu prüfen, ob aus wirtschaftlicher Sicht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sinnvoll ist. Denn er kann mit dem Kundenstamm keine Geschäfte mehr für austauschbare Produkte vermitteln. Der Handelsvertreter müsste in eine andere Branche.

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