Der Vertragshändler in den Niederlanden

Arbeiten deutsche Unternehmen mit Händlern in den Niederlanden zusammen, ist Vorsicht geboten. Insbesondere bei Vertragsbeendigung können unter Umständen erhebliche Forderungen auf Seiten des niederländischen Händlers entstehen.

Mögliche Ansprüche nach Beendigung

Sofern keine Rechtswahl ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist, gilt bei Vertragshändlerverträgen im Zweifel das Rechts desjenigen Landes, in dem der Vertragshändler sein Sitz hat. Nach niederländischem Recht besteht kein Ausgleichsanspruch für Vertragshändler. Anders verhält es sich bei Handelsvertretern. Hier besteht ein gesetzlich normierter Ausgleichsanspruch auch nach niederländischem Recht. Bei Vertragsende billigen niederländische Gerichte Vertragshändlern mitunter Schadenersatzansprüche nach Treu und Glauben – ohne einschlägige rechtliche Grundlage – zu. Hierzu im Folgenden mehr.

Zustandekommen eines Vertragshändlervertrages

Der Vertragshändlervertrag (oder Vertriebsvertrag) ist nicht durch Gesetz in den Niederlanden geregelt. Der Vertragshändlervertrag unterliegt der Formfreiheit. Er kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Charakteristisch für den Vertragshändler ist, dass er die Vertragserzeugnisse auf eigene Rechnung und im eigenen Namen kauft und verkauft. Im Allgemeinem werden folgende Bereiche in niederländischen Vertriebsverträgen geregelt: Das Absatzgebiet, evtl. eine Mindestabnahmeverpflichtung, ein Wettberwerbsverbot, die Dauer des Vertrages und die Folgen einer Vertragsauflösung.

Es bestehen keine feste Kriterien für das Vorliegen eines Vertragshändlerverhältnises in den Niederlanden. Es wird dort eher nach dem Rechtstatsachen entschieden, d.h. den vertraglichen Vereinbarungen: Exklusivität, Vertragsgebiet, Bindung an nur eine Marke etc..

Kündigung

Der niederländische oberste Gerichtshof (Hoge Raad) hat entschieden, wenn ein unbefristeter Vertragshändlervertrag vorliegt, der eine Kündigungsregelung nicht enthält, er nach Treu und Glauben kündbar ist. Bei der Beurteilung der Länge einer Kündigungsfrist sei im Einzelfall dann wiederum nach Angemessenheit und Billigkeit zu entscheiden. Es gibt hierfür keine gesetzliche Grundlage, wie etwa im deutschen Recht. Hier wird das Handelsvertreterrecht analog angewendet; das hieße 6 Monate Kündigungsfrist nach 5 Jahren der Zusammenarbeit.

Kündigungsfristen

Ist im Vertriebsvertrag eine Kündigungsfrist genannt, so ist diese grundsätzlich maßgeblich. Haben die Parteien keine Frist vereinbart, können wiederum die Maßstäbe von Angemessenheit und Billigkeit Anwendung finden, was zur Folge haben kann, dass ein Richter die angenommene Kündigungsfrist für ungültig erklärt. Es kann aber keine allgemeingültige Regel aus der niederländischen Rechtsprechung abgeleitet werden. Jedoch kann angegeben werden, welche Umstände bei der Frage, ob eine Kündigungsfrist angemessen ist, eine Rolle spielen. Hier geht es unter anderem um die Dauer des Vertrages, inwieweit der Vertragshändler vom Verkauf der Waren des Lieferanten abhängig ist, die Vorbereitung der Kündigung und die Gründe für die Kündigung.

Entschädigung

Es hat sich in der niederländischen juristischen Literatur die Meinung herausgebildet, dass nach 10järiger Vertragslaufzeit eine 2jährige Kündigungsfrist angemessen sei. Dies gilt es zu bedenken, wenn ein Vertrag mit einem niederländischen Händler beendet werden soll, da bei einer zu kurzen Frist ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Gewinne entstehen kann. Nach niederländischem Recht kann es daneben auch dann eine Entschädigung für den überlassenen Kundenstamm im Wege eines Schadenersatzanspruchs geben, wenn sich die Investitionen des Vertragshändlers nicht amortisiert haben. Bei einer entsprechend kurzen Laufzeit eines Vertrages könnte dies der Fall sein.

[ zurück zur Übersicht ]